Satzung Förderverein der Grundschule Gr. Twülpstedt

 

Förderverein der Grundschule Groß Twülpstedt

Satzung §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. 1.1  Der Verein führt den Namen „Förderverein der Grundschule Gr. Twülpstedt“. Die Gemeinnützigkeit wird angestrebt.
  2. 1.2  Der Verein hat seinen Sitz in der Samtgemeinde Velpke.
  3. 1.3  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Schuljahr (01.08. eines Jahres bis 31.07. des Folgejahres).

§2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

  1. 2.1  Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe.Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln für die Grundschule Groß Twülpstedt zur Verwirklichung von o.g. steuerbegünstigten Zwecken.
  2. 2.2  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  3. 2.3  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  4. 2.4  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Dies erfolgt insbesondere durch Zuwendungen für die Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Grundschule Gr. Twülpstedt.
  5. 2.5  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. 3.1  Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt.
  2. 3.2  Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über den schriftlichen Aufnahmeantrag. Bei Zustimmung ist dem/der Antragsteller(in) auf Antrag eine schriftliche Aufnahmebestätigung mit Angabe der Beitragshöhe und Zahlungs- weise und eine Ausfertigung der Satzung zu übersenden. Bei Ablehnung des Antrags und Widerspruch durch den/die Antragsteller(in) entscheidet in allen Zweifelsfällen die Mitgliederversammlung. Die Gründe der Ablehnung brauchen nicht mitgeteilt zu werden.
  3. 3.3  Die Mitgliedschaft wird erst mit Entrichtung des festgesetzten Beitrages rechtswirksam.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. 4.1  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitglieder- liste oder Austritt aus dem Verein.
  2. 4.2  Der Austritt erfolgt schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende
    des Geschäftsjahres. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
  3. 4.3  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste ge- strichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss des Vorstandes über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. 4.4  Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn das Mitglied gegen die Vereinszwecke handelt, die Arbeit des Vereins erheblich behindert oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit schädigt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Be- schluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an den Beirat einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Beiratssitzung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet.
  5. 4.5  Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§5 Beiträge

  1. 5.1  Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, der in einer Summe im 2. Halbjahr des Geschäftsjahres eingezogen wird.
  2. 5.2  Die finanziellen Leistungen der Mitglieder werden per Lastschriftverfahren eingezogen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Organe des Vereins

6.1 Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

  1. 7.1  Der Vorstand des Vereins besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 1. und 2. Stellvertreter/-in, dem Kassenwart, dem stellvertretenden Kassenwart und der/dem Schriftführer/-in. Es kann ein stellvertretender Kassenwart gewählt werden.Auf den Vorstand entfallen die Aufgabenbereiche: Finanzen, Schriftführung und Öffentlichkeitsarbeit.
  2. 7.2  Der Verein kann von jedem Vorstandsmitglied gerichtlich und außergerichtlich vertreten werden.Zeichnungsberechtigt sind in folgender Konstellation:

– 1. Vorsitzender und – Kassenwart/stellv. Kassenwart und – 1. Vorsitzender und – Kassenwart/stellv. Kassenwart und – 1. Vorsitzender und

ein Stellvertreter ein Stellvertreter

Schriftführer Schriftführer

Kassenwart/stellv. Kassenwart

  1. 7.3  Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über Euro 500,00 die Zustimmung des Beirates erforderlich ist.
  2. 7.4  Der Kassenwart hat alle kassenmäßigen Vorgänge mit Belegen in ordentlicher Buchführung nachzuweisen, Geschäftsvorfälle termingerecht zu erledigen und darauf zu achten, dass außerordentliche Ausgaben vom Vorstand geprüft und mit einfacher Stimmenmehrheit genehmigt werden.Der Kassenwart ist allein für die Abwicklung der Finanzgeschäfte zuständig. Der Vorstand ist befugt, von sich aus Kassenprüfungen vorzunehmen und auf den Sitzungen die Buchungen zu kontrollieren.Die von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer haben die Vorgänge auf ihre Richtigkeit zu prüfen und deren Ordnungsmäßigkeit zu bestätigen.
 

§8 Zuständigkeit des Vorstandes

8.1 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.

  1. 8.1.1  Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitglieder- und Beiratsversammlung,sowie Aufstellung der Tagesordnung.
  2. 8.1.2  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und des Beirates.
  3. 8.1.3  Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes.
  4. 8.1.4  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

8.2 In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Beirates herbeiführen.

§9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

  1. 9.1  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmit- gliedern können nur natürliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
  2. 9.2  Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen über einen Nachfolger beschließen.

§10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

  1. 10.1  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von der/dem Vorsitzenden (bei deren/ dessen Verhinderung die/der stellvertretende Vorsitzende) unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder mündlich einberufen werden.
    Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.Zu diesen Sitzungen sind mündlich/schriftlich geladene Gäste zugelassen.
  2. 10.2  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder an- wesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Gegenstand der Beschluss- fassung als abgelehnt.
  3. 10.3  Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn drei seiner Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
  4. 10.4  Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu fertigen, dass von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen ist.
  5. 10.5  Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  6. §11 Beirat
  1. 11.1  Der Beirat besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes und fünf weiteren Beisitzern. Davon sind zwei Mitarbeiter/innen der Schule. Für jedes Beiratsmitglied kann ein Stellvertreter gewählt werden.
  2. 11.2  Vorsitzender des Beirates ist die/der Vereinsvorsitzende, bei Verhinderung die/der stellvertretende Vereinsvorsitzende.
  3. 11.3  Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder, darunter zwei Vorstandsmitglieder gemäß Ziffer 7.1 Satz 1, anwesend sind. Für Sitzungen und Beschlüsse gilt Ziffer 10. entsprechend.

§12 Zuständigkeit des Beirates

12.1 Der Beirat hat die Aufgabe, über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu beraten und zu beschließen. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

  1. 12.1.1  Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr.
  2. 12.1.2  Beschlussfassung über Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert über Euro 500,00 (vgl Ziffer 2).
  3. 12.1.3  Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes.
  4. 12.1.4  Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstandes.

§13 Wahl und Amtsdauer des Beirates

  1. 13.1  Die dem Vorstand nicht angehörigen Mitglieder des Beirates werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr,gerechnet von der Wahl an, gewählt. Der Beirat bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirates im Amt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen.
  2. 13.2  Scheidet ein Mitglied des Beirates vorzeitig aus, so kann der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds auf Vorschlag des Vorstandes über eine(n) Nachfolger(in) beschließen.

§14 Mitgliederversammlung

  1. 14.1  In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann eine andere Person nicht bevollmächtigt werden.
  2. 14.2  Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

14.2.1 Genehmigung des vom Beirat aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.

  1. 14.2.2  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (vgl. Ziffer 5.2).
  2. 14.2.3  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
  3. 14.2.4  Wahl und Abberufung der nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder des Beirates.
  4. 14.2.5  Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
  5. 14.2.6  Die Wahl von zwei Kassenprüfern erfolgt für ein Geschäftsjahr.
  6. 14.2.7  Beschlussfassung über Anträge gemäß Ziffern 15.2 und 15.3.
  7. 14.2.8  Festsetzung des Termins für die nächste Sitzung auf Vorschlag des Vorstandes.

§15 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. 15.1  Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung statt- finden. Sie ist öffentlich und wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich vom Mitglied bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
  2. 15.2  Jedes Mitglied kann bis spätestens einer Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes, unter Angabe des Zwecks und der Gründe, verlangen. Der Vorstand hat den Antrag als Zusatzpunkt auf die Tagesordnung zu setzen, wenn die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind.
  3. 15.3  Ergänzungsanträge auf Abberufung von Vorstands- oder Beiratsmitgliedern, Änderung der Satzung oder Auflösung des Vereins sind nicht zulässig.

§16 Außerordentliche Mitgliederversammlung

16.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mit- glieder die schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§17 Wahlausschuss

17.1 Bei Wahlen bestimmt die Mitgliederversammlung eine Person für den Wahlausschuss.

§18 Eröffnung der Mitgliederversammlung, Beschlussfassung der Mitglieder- Versammlung

  1. 18.1  die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorstandsvorsitzenden, bei deren/dessen Verhinderung von der/dem stellv. Vorsitzenden eröffnet.
  2. 18.2  Die Versammlungsleitung stellt die ordnungsgemäße Ladung und Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder fest. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.
  3. 18.3  Die Art der Abstimmung bestimmt die/der Versammlungsleiter(in). Die Ab- stimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der er- schienen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
  4. 18.4  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 3⁄4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vor- stand erklärt werden.
  5. 18.5  Bei Wahlen ist gewählt, wird mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von der/dem Versammlungsleiter(in) zu ziehende Los.
  6. 18.6  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.

§19 Auflösung des Vereins

  1. 19.1  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden (vgl. Ziffer 18.4).
  2. 19.2  Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungs- berechtigte Liquidatoren.
  3. 19.3  Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Kinderschutzbund Wolfsburg e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützig mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

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19.4 Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§20 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 15.07.2020 in Kraft.
Die vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 14.07.2020 verabschiedet. Groß Twülpstedt, den 29.07.2020